Betrieblich und Privat

Steuererklärungen

Inhaltsverzeichnis

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Die Einkommensteuer ist nach der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer mit rd. 63.711 Millionen Euro im Kalenderjahr (2019) die drittgrößte Einnahmequelle der Bundesrepublik Deutschland.

Zur Abgabe einer Einkommensteuerklärung ist verpflichtet wer:

Bedingt durch seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Bedingt durch Einnahmen/Einkünfte von in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögen oder Einkunftsquellen beschränkt steuerpflichtig ist.
Einnahmen vorliegen, die aus einer der folgenden Einkunftsarten stammen: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit (Freiberufler), Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Sonstigen Einkünften wie z.B. Renten und diese Einkünfte EUR 410,00 übersteigen.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen – also aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auf Lohnsteuerkarte – bei dem ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse 3, 5 oder 6 vorgenommen wurde und/oder Einkünfte vorliegen die dem Progressionsvorbehalt (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld) unterliegen.

In der Einkommensteuer gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von EUR 9.168,00 (2019) pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen egal aus welcher der o.g. Einkunftsquellen das Einkommen stammt, zur Sicherung des Existenzminimums grundsätzlich steuerfrei.

Auf den ersten Euro der den Grundfreibetrag übersteigt, beträgt die Einkommensteuer 14 %. Dieser Prozentsatz steigt bei höheren Einkommen bis zu einem Prozentsatz von 42 % an (sog. Progression). Dies betrifft zu versteuernde Einkommen von EUR 54.058,00 (2017) für Alleinstehende und EUR 108.116,00 (2017) für Verheiratete. Für höhere Einkommen die EUR 256.304,00 (2017) für Alleinstehende und EUR 512.608,00 (2017) für Verheiratete überschreiten, steigt der Prozentsatz nochmals um 3 % auf insgesamt 45 %.

Die Frist zur Einreichung der Einkommensteuerklärung ist der 31. Juli des jeweiligen Folgejahres. Soweit Sie von einem Steuerberater beraten werden, verlängert sich die Frist auf den 28.02. des jeweiligen Folgejahres.

Für Steuererklärungen ab den Kalenderjahr 2018 verlängert sich die Frist zur Abgabe der Steuererklärung auf den 31. Juli des Folgejahres. Für steuerlich Beratene verlängert sich die Abgabefrist nochmals zum 28. Februar des übernächsten Kalenderjahres. Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2018 ist ohne steuerliche Beratung zum 31.07.2019 abzugeben. Mit steuerlicher Beratung ist die Abgabefrist der 28.02.2020.

Hierbei ist Vorsicht geboten – während derzeit noch in begründeten Ausnahmefällen Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt beantragt werden können, ändert sich dies mit dem Veranlagungsjahr 2018. Eine Möglichkeit Verspätungszuschlägen zu entgegen, wird es nach der Verlängerung der Abgabefristen nicht mehr geben. Dann entstehen nach Überschreitung der Abgabefrist per Gesetz Verspätungszuschläge.

Einkommensteuererklärungen sind ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Ausnahmen bilden hier die sog. Härtefälle. Bei diesen ist eine Abgabe in Papierform auf Antrag möglich. Gerne übernehmen wir die Übermittlung Ihrer Steuerklärung. Andernfalls haben Sie die Möglichkeit Ihre Einkommensteuererklärung über das Online Portal „ElsterOnline“ (www.elsteronline.de) selber zu erstellen.

Was wird zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung benötigt?

Unter folgenden Link finden Sie eine Checkliste die Ihnen eine Übersicht über die erforderlichen Angaben und Unterlagen bietet.

Gewerbesteuererklärung

Gewerbesteuer ist eine direkte Steuer, die auf gewerbliche Einkünfte erhoben wird. Sie ist eine Jahressteuer.
Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist verpflichtet wer:

  • gewerbliche Einkünfte erzielt und
  • einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland betreibt.              

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaft beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Tätigkeit. Die Vorbereitungshandlung für die eigentliche Tätigkeit fallen nicht unter die Gewerbesteuerpflicht.

Den Kapitalgesellschaften wird gesetzlich unterstellt, dass sie gewerbesteuerpflichtig sind. Anders als bei den zuvor genannten Formen, unterliegen ebenfalls die Vorbereitungshandlungen der Gewerbesteuer.

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gewährt, dass Gewerbesteuergesetz einen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR.

Hat ein Unternehmen mehrer Betriebe in unterschiedlichen Gemeinden oder ein gemeindeübergreifenden Betrieb ist die anteilige Gewerbesteuer nach Maßgabe der Löhne und Gehälter auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. 

Auf die Gewerbesteuer können bzw. müssen Gewerbesteuervorauszahlungen geleistet werden. Diese werden Fällig am 15.02; 15.05; 15.08 und 15.11 eines jeden Jahres.

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der inländischen juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kurz GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt). Es handelt sich um eine direkte Steuer und um eine Jahressteuer. Nach dem Körperschaftsteuergesetz sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer ermittelt sich aus dem in der Buchhaltung bzw. Jahresabschluss ermittelten Jahresüberschuss. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Auf die Körperschaftsteuer können bzw. müssen Vorauszahlungen geleistet werden. Diese werden Fällig am 10.03; 10.06; 10.09 und 10.12 eines jeden Jahres.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.